BGH hält Unzulässigkeit von Adblockern für möglich
BGH hält Unzulässigkeit von Adblockern für möglich
Golem.de: IT-News für Profis
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OLG Hamburg, Axel-Springer-Verlag - lupenrein...
Hey das OLG hat hier doch "richtig" geuereilt, sprich: in meinem Sinne gesagt, dass ABP keinen unlauteren Eingriff vornimmt.
Springer ist halt vors BGH gezogen und die haben "Formfehler", zurück auf null und so ...
Edit: der folgende Absatz ist falsch, das LG HH ist das mit den komischen Urteilen, nicht das OLG.
Was ich damit meine: nur weil die anderen 99 Urteile von OLG HH nicht nachvollziehbarer Müll war und es einen Grund gibt, warum alles, was gegen Verbraucher geht in Hamburg eingeklagt wird ist das nicht in 100% der Fälle so.
Wenn ich das richtig verstehe, will Springer ihre ausgelieferte Website als Programm verstanden wissen und argumentiert, dass Adblock an diesem Programm eine illegale Modifikation durchführt. Die Argumentation kann ich nicht wirklich nachvollziehen, denn das Programm, welches auf meinem Rechner läuft ist Firefox und Modifikationen an diesem Programm sind explizit erlaubt. Firefox, oder Webbrowsern im Allgemeinen, kann man nicht vorschreiben, wie diese Websites darzustellen haben. Dafür müsste dies zunächst irgendwie eindeutig definiert werden und würde die Webbrowser für jeden Bug, oder jede Abweichung von Standards, die zu einer anderen Darstellung führen haftbar machen.
Ist eine hosts Datei mit vielen 127.0.0.1 Einträgen ein Adblocker? Ich glaube nicht Tim...
Klar, und das wird verboten! Um das Verbot zu kontrollieren wird auf jeden Rechner ein Springer-Rootkit installiert.
Wenn ich die Begründung richtig lese geht es um das modifizieren des Codes von "Programmen" (also hier Webseiten). Wenn Sachen einfach nicht geladen werden, dann ist das meiner Meinung nach keine Modifikation.
Wenn ich es richtig lese, ist die Zusammenfassung der Begründung: "Ich bin verwirrt und kann das nicht beurteilen, guckt nochmal.
Wenn Sachen nicht geladen werden, dann wird die Darstellung der Seite schon verändert, bzw. modifiziert.
Was auch der Kern der HTML-basierten Technologie ist: der Server liefert den Inhalt, der Browser die Darstellung.
Wenn diese Idee durchgeht, wären alle Veränderungen der Darstellung von HTML-Seiten Verstöße gegen das Urheberrecht – Dark Mode inbegriffen.
BGH hält Lack für ein Erfrischungsgetränk.
Du warst noch nie auf der GPN (@content@gulas.ch) oder? Sonst wüsstest du, dass Lack ein Erfrischungsgetränk ist.
Das ist aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkei anderer Lack, als der, der an deutschen Gerichten konsumiert wird.